Steuerberater

Thomas Guggemos

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Aktuell


04.11.2021

Keine Teilnahmebefugnis eines Gemeindebediensteten an einer Außenprüfung, wenn Gemeinde und Steuerpflichtiger in Vertragsbeziehungen zueinander stehen

Das beklagte Finanzamt hatte gegenüber der Klägerin die Durchführung einer Außenprüfung u. a. wegen Gewerbesteuer angeordnet. In der Prüfungsanordnung teilte es dazu mit, dass die Stadt, in der die Klägerin ihren Sitz hat, von ihrem Recht auf Teilnahme an der Außenprüfung durch einen Gemeindebediensteten nach § 21 FVG Gebrauch mache.

Mit ihrer dagegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, durch die Anordnung der Teilnahme des Gemeindebediensteten bestehe die Gefahr einer Verletzung des Steuergeheimnisses. Denn sie unterhalte mit der Stadt und deren Tochtergesellschaften Vertragsbeziehungen. Da die Außenprüfung während des streitigen Verfahrens beendet wurde, führte die Klägerin es als Fortsetzungsfeststellungsklage weiter.

Mit Urteil vom 23.06.2021 hat der 7. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf der Klage stattgegeben und die Teilnahmeanordnung als rechtswidrig angesehen.

Dabei sei die Klage aufgrund konkreter Wiederholungsgefahr – nämlich einer anstehenden Folgeprüfung mit vorgesehener erneuter Teilnahmeanordnung – als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig.

Der Teilnahmebefugnis der Stadt stehe im konkreten Fall der Schutz des Steuergeheimnisses der Klägerin entgegen. Die Klägerin und die Stadt ständen sich nämlich nicht lediglich als Steuerschuldner und Steuergläubiger gegenüber, sondern unterhielten auch Vertragsbeziehungen. In einem solchen Fall bestehe die Gefahr, dass der Gemeindebedienstete durch die Prüfung Einblicke in sensible Daten der Klägerin wie etwa Kalkulationsgrundlagen und weitere Vertragsbeziehungen erhalte. Es seien daher Schutzmaßnahmen erforderlich, um eine Kenntnisnahme dieser Daten durch den Gemeindebediensteten zu verhindern. Da die Teilnahmeanordnung des beklagten Finanzamtes solche Sicherungsmaßnahmen nicht enthalten habe, sei sie rechtswidrig.

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 14.10.2021 zum Urteil 7 K 656/18 vom 23.06.2021 (nrkr - BFH-Az.: III R 25/21)