Steuerberater

Thomas Guggemos

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Aktuell


25.01.2022

Durchführung der Günstigerprüfung gemäß § 10a Abs. 2 EStG

Der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hat entschieden, dass die Günstigerprüfung gemäß § 10a Abs. 2 EStG zwischen der Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen und des Altersvorsorgezulagenanspruchs vor dem Abzug der Steuerermäßigungen nach § 35a Abs. 1 EStG durchzuführen ist.

Das Finanzamt war davon ausgegangen, dass das bundeseinheitliche Einkommensteuerprogramm die Rechtsgrundlage für die Berechnung der Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6 EStG) zutreffend umsetze. Der Wortlaut des Gesetzes (§ 2 Abs. 6 Satz 1 EStG) gebe vor, dass bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer im ersten Schritt die Steuerermäßigungen (z. B. nach § 35a EStG) zu berücksichtigen seien.

Demgegenüber war die Klägerin der Auffassung, dass die vorzunehmende Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 EStG einen Vergleich der Höhe der Einkommensteuer-Ersparnis (im Sinne der Differenz zwischen der Einkommensteuer ohne Abzug der Altersvorsorgebeträge als Sonderausgaben und der Einkommensteuer mit Abzug der Altersvorsorgebeträge als Sonderausgaben) einerseits und der Höhe der zustehenden Zulage andererseits erfordere. Die Steuerermäßigungen seien erst in einem weiteren Schritt abzuziehen.

Der 5. Senat hat die Auffassung der Klägerin bestätigt. Wortlaut und Systematik der §§ 2 Abs. 6 und 10a Abs. 2 EStG sowie Sinn und Zweck der Einkommensbesteuerung sprächen für den Abzug des § 35a EStG im Anschluss an die Hinzurechnung der Zulage auf die tarifliche Einkommensteuer. Dabei hat der 5. Senat berücksichtigt, dass bei Anwendung des Grundsatzes der Meistbegünstigung bei zwei möglich erscheinenden Varianten der Berechnung diejenige zu wählen ist, die dem Steuerpflichtigen die größtmögliche Steuerersparnis verschafft, sofern sie vom Gesetz gedeckt ist.

Der 5. Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 11/21 anhängig.

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 23.12.2021 zum Urteil 5 K 18/19 vom 12.05.2021 (nrkr - BFH-Az.: X R 11/21)