Steuerberater

Thomas Guggemos

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Aktuell


24.08.2023

Realsplitting: Höhe der Unterhaltsleistung bei Wohnungsüberlassung

Nach einer Trennung oder Scheidung nutzt oft der unterhaltsberechtigte Ehepartner (Unterhaltsempfänger) die bislang gemeinsam genutzte Wohnung bzw. das Haus. Wird kein Mietvertrag abgeschlossen, sondern der Wohnraum unentgeltlich überlassen, stellt dies eine sog. Naturalunterhaltsleistung dar, die steuerlich im Rahmen des begrenzten Realsplittings in Höhe der ortsüblichen Miete als Unterhaltsleistung angesetzt werden kann.

Der BFH hat klargestellt, dass die ortsübliche Miete als objektiver Wert auch dann angesetzt wird, wenn die (Ex-)Ehepartner in einer Unterhaltsvereinbarung subjektiv einen geringeren Betrag zugrunde gelegt haben. Bezieht sich die Nutzungsüberlassung nur auf den dem Unterhaltsverpflichteten (Unterhaltszahler) zuzuordnenden Miteigentumsanteil, ist der entsprechende Anteil der ortsüblichen Miete anzusetzen.

Im Urteilsfall wollte das Finanzamt nicht die auf den hälftigen Miteigentumsanteil entfallende ortsübliche Miete, sondern nur den in der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung unterhaltsrechtlich für die Nutzungsüberlassung der ehemaligen Familienwohnung zugrunde gelegten Betrag von 400,– € monatlich auch steuerrechtlich als Unterhaltsleistung im Rahmen des Realsplittings anerkennen. Dagegen hat der Steuerzahler geklagt und vor dem BFH recht bekommen.

Der BFH hat den Fall nun nochmals der Vorinstanz vorgelegt: Das Finanzgericht wird im zweiten Rechtsgang neben der Ermittlung der ortsüblichen Miete für die überlassene Immobilie »insbesondere zu erwägen haben, ob und – bejahendenfalls – in welcher Höhe ein auf die beiden gemeinsamen Kinder entfallender Wohnvorteil« bei den abzugsfähigen Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen ist. Dies brauchte der BFH (noch) nicht zu entscheiden. Klargestellt haben die obersten Steuerrichter hierzu nur: Als Unterhaltsleistungen abziehbar sind nur Leistungen, die gegenüber dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner zu erbringen sind. Einheitlich auch für Kinder geleisteter Unterhalt ist deshalb für steuerliche Zwecke aufzuteilen. Diese Aufteilung erfolgt aber nicht nach Köpfen, sondern nach zivilrechtlichen Grundsätzen, wobei im Regelfall sowohl auf zivilrechtliche Unterhaltstitel als auch auf übereinstimmende Berechnungen der Familienrechtsanwälte zurückgegriffen werden kann. »Sollte dem Grunde nach der Sonderausgabenabzug ... um den Wohnvorteil der Kinder zu kürzen sein, kämen hierfür allenfalls die Beträge in Betracht, die in den Sätzen« der sog. Düsseldorfer Tabelle enthalten sind. Die BGH-Rechtsprechung hierzu geht beim Kindesunterhalt von einem Wohnkostenanteil von 20 % des Tabellensatzes aus.

BFH-Urteil vom 29.6.2022, X R 33/20