Steuerberater

Thomas Guggemos

Mondscheinweg 7, 83671 Benediktbeuern
Telefon: 8857 69231-0
E-Mail: tguggemos@aol.com

Aktuell


04.09.2023

Keine Regelverschonung bei vorherigem Antrag auf Optionsverschonung

Bereits mit Urteil vom 27. Oktober 2022 hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass die Regelverschonung für durch Schenkung erworbenes Betriebsvermögen nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn zuvor die Optionsverschonung beantragt wurde, deren Voraussetzungen aber tatsächlich nicht vorliegen.

Der Kläger schloss mit seinem Vater einen Übergabevertrag, mit dem der Vater auf den Kläger eine OHG-Beteiligung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sowie Grundbesitz (teils zur Befriedigung des Pflichtteilsanspruchs nach der vorverstorbenen Mutter und im Übrigen als unentgeltliche Zuwendung) übertrug.

In seiner Schenkungsteuererklärung beantragte der Kläger für den gesamten Erwerb des begünstigten Vermögens die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG. Nach den weiteren Angaben in der Erklärung machte das Verwaltungsvermögen der OHG 90 % oder mehr aus. Das Betriebsfinanzamt stellte den Wert des Anteils am Betriebsvermögen der OHG sowie die Summe der gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens gesondert und einheitlich fest, wobei das Verwaltungsvermögen mehr als 70 % des Betriebsvermögens ausmachte. Das Grundstück bewertete es als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft.

Das für die Schenkungsteuer zuständige und vorliegend beklagte Finanzamt setzte daraufhin gegenüber dem Kläger Schenkungsteuer fest, wobei es für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen eine Begünstigung nach § 13a ErbStG berücksichtigte, für den OHG-Anteil jedoch nicht. Die Optionsverschonung sei insoweit nicht zu gewähren, weil die Verwaltungsvermögensquote von 20 % überschritten sei. Da der Antrag auf Optionsverschonung unwiderruflich sei, komme auch die Regelverschonung nicht in Betracht.

Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und nahm seinen Antrag auf Optionsverschonung, den er versehentlich gestellt habe, zurück und begehrte die Regelverschonung. Das Finanzamt setzte die Steuer auf 0 Euro herab, weil es einen zusätzlichen persönlichen Freibetrag wegen Abzugs des Pflichtteils nach der Mutter des Klägers gewährte. Daraufhin verwarf es den Einspruch mangels Beschwer als unzulässig.

Mit seiner hiergegen erhobenen Klage machte der Kläger weiterhin die Regelverschonung geltend, um den persönlichen Freibetrag für zukünftige Übertragungen bzw. im Erbfall nutzen zu können. Er sei bei der Antragstellung irrtümlich davon ausgegangen, dass das Grundstück kein begünstigtes Betriebsvermögen darstelle.

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage zwar als zulässig erachtet, aber als unbegründet abgewiesen. Dass sich die Klage gegen einen Nullbescheid richte, stehe ihrer Zulässigkeit nicht entgegen, denn der Kläger habe im Hinblick auf zukünftige Erwerbe ein erhebliches rechtliches Interesse daran zu wissen, ob für die Schenkung des OHG-Anteils eine Vergünstigung nach § 13a ErbStG zu gewähren ist.

Diese Vergünstigung habe das Finanzamt jedoch zutreffend nicht gewährt. Die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG scheitere an der überschrittenen Verwaltungsvermögensquote von 20 %. Die Regelverschonung sei dem Kläger nicht zu gewähren, weil er in der Schenkungsteuererklärung wirksam und unwiderruflich die Optionsverschonung beantragt habe. Dieser Antrag bewirke, dass einzelne für die Regelverschonung geltende Tatbestandsmerkmale durch andere ersetzt würden. Die Optionserklärung betreffe ausdrücklich den gesamten Erwerb des begünstigten Vermögens. Der etwaige Irrtum des Klägers über die Qualifizierung des Grundstücks als land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen betreffe die OHG-Beteiligung nicht, da die Option für jede wirtschaftliche Einheit gesondert abgegeben werden könne.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 12. Juli 2023 (Az. II B 95/22) die Revision zugelassen. Diese ist dort unter dem Az. II R 19/23 anhängig.

FG Münster, Mitteilung vom 15.08.2023 zum Urteil 3 K 3624/20 Erb vom 27.10.2022 (nrkr - BFH-Az.: II R 19/23)