Steuerberater

Thomas Guggemos

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Aktuell


19.10.2023

Besteuerungsgrundlagen für verschiedene Personengesellschaften

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat entschieden, dass die Verselbstständigung der Personengesellschaft es ausschließt, die Besteuerungsgrundlagen für verschiedene Personengesellschaften in einem Bescheid einheitlich und gesondert festzustellen.

Im Streitfall hatten die Gesellschafter eine GbR gegründet mit dem Zweck der Vermittlung von in fremdem Eigentum stehenden Ferienwohnungen („Vermittlungs-GbR“). Die Vermittlungs-GbR vermittelte in fremdem Eigentum stehende Ferienwohnungen an interessierte Feriengäste und schloss im Auftrag der Eigentümer auch die Mietverträge ab. Für ihre Tätigkeit erhielt die Vermittlungs-GbR eine Provision. Die aus der Tätigkeit der Vermittlungs-GbR erwachsenen Einkünfte erklärten die Gesellschafter als gewerbliche Einkünfte.

Daneben besaßen die Gesellschafter in den Streitjahren jeweils Ferienwohnungen im Alleineigentum und auch eine gemeinsame Ferienwohnung. Die Mietverträge für die eigenen Ferienwohnungen schlossen die Gesellschafter jeweils direkt mit den Feriengästen. Die Einkünfte aus der Vermietung der eigenen Ferienwohnungen erklärten die Gesellschafter als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Soweit einzelne Ferienwohnungen im Eigentum der Gesellschafter in den Streitjahren veräußert wurden, wurde der daraus erzielte Erlös als nichtsteuerbares privates Veräußerungsgeschäft behandelt.

Das Finanzamt ging nach einer Betriebsprüfung davon aus, dass die eigenen Ferienwohnungen der Gesellschafter als Sonderbetriebsvermögen der „Vermittlungs-GbR“ zu aktivieren seien. In der Folge seien die Einkünfte aus der Veräußerung und Vermietung der eigenen Ferienwohnungen als gewerbliche Einkünfte der Vermittlungs-GbR festzustellen.

Der 2. Senat hat entschieden, dass die Gesellschafter die in ihrem Eigentum stehenden und von ihnen selbst vermieteten Ferienwohnungen durch eine (von der „Vermittlungs-GbR“ zu trennende) eigenständige Vermietungs-GbR vermietet haben und deshalb diese Ferienwohnungen nicht zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen der weiteren, ebenfalls von den Gesellschaftern betriebenen Vermittlungs-GbR zur Vermittlung fremder Eigentumswohnungen gehören.

Ob sich die Vermietung der eigenen Ferienwohnungen durch die von der „Vermittlungs-GbR“ zu trennende Vermietungs-GbR selbst als eigener Gewerbebetrieb darstellt, konnte das Gericht im Streitfall dahinstehen lassen. Denn die Einkünfte aus der Vermietung der eigenen Ferienwohnungen sind in einem gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO festzustellen, der nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens war.

Das Urteil ist rechtskräftig.

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 29.09.2023 zum Urteil 2 K 51/22 vom 31.05.2023 (rkr)