Steuerberater

Thomas Guggemos

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Aktuell


03.01.2024

NRW Überbrückungshilfe Plus stellt Betriebseinnahmen dar

Der 13. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob eine Billigkeitsleistung des Landes NRW in Form einer Corona-Überbrückungshilfe u. a. für Angehörige der Freien Berufe als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu erfassen ist.

Der Kläger wurde im Streitjahr (2020) einzeln zur Einkommensteuer veranlagt und erzielte als Freiberufler Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Mit Bescheid vom 25.08.2020 gewährte ihm die Bezirksregierung Düsseldorf 3.160,22 Euro als Billigkeitsleistung gemäß der Landeshaushaltsordnung und auf der Grundlage der damals geltenden Landesrichtlinien zur Gewährung von Überbrückungshilfen. Bei dieser Überbrückungshilfe handelte es sich um Bundesmittel i. H. von 160,22 Euro und zusätzliche Landesmittel i. H. von 3.000 Euro. In seiner Einkommensteuererklärung erläuterte der Kläger, er habe seinen ermittelten Gewinn aus selbstständiger Arbeit um den Betrag von 3.000 Euro gemindert, da dieser Betrag auf die „Überbrückungshilfe Plus“ für die private Lebensführung entfalle.

Mit seiner Klage führte der Kläger aus, die an ihn ausgezahlte Corona-Hilfe könne, soweit sie als Unternehmerlohn zu qualifizieren sei, nicht als Einkunftsart i. S. von § 2 Abs. 1 EStG erfasst werden, weil sie als Ersatz für die Grundsicherung gezahlt worden sei, die die Unternehmer bei Ausbleiben dieser Zahlung hätten in Anspruch nehmen müssen. Deshalb müssten die Besteuerungsgrundsätze der Grundsicherung, die schließlich steuerfrei und damit im Ergebnis steuerlich unbeachtlich seien, entsprechende Anwendung finden. Demgegenüber qualifizierte das beklagte Finanzamt die Soforthilfen als steuerpflichtige Betriebseinnahmen.

Auch das Gericht erachtete den Ansatz der Corona-Überbrückungshilfe bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit als rechtmäßig. Zwischen den Leistungen und dem Betrieb des Klägers bestehe ein wirtschaftlicher Zusammenhang, da die Überbrückungshilfe NRW nur an Unternehmer gezahlt worden sei, die ihre Tätigkeit während des Förderzeitraums im Haupterwerb von einer in NRW befindlichen Betriebsstätte oder einem in NRW befindlichen Sitz der Geschäftsführung aus ausgeführt hätten. Die Zahlung der NRW-Überbrückungshilfe Plus sei zudem von der Höhe des Umsatzes im Förderzeitraum abhängig gewesen. Die Zuwendungen seien vom Land NRW geleistet worden, um dem Empfänger die Möglichkeit zu geben, sich weiter der betrieblichen oder freiberuflichen Tätigkeit zu widmen. Diese betriebliche Veranlassung der Zahlungen der NRW Überbrückungshilfe Plus würde nicht dadurch aufgehoben, dass die gewährten Mittel zur Deckung von Privataufwendungen verwendet werden durften.

Eine entsprechende Anwendung der Steuerbefreiung von Leistungen des Arbeitslosengeldes II auf Bezüge aus öffentlichen Mitteln für Personen, die – wie der Kläger – nicht arbeitsuchend sind, sondern Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen, käme nicht in Betracht. Die Steuerbefreiungen in § 3 EStG enthalten Ausnahmeregelungen zum Grundsatz, dass steuerbare Einnahmen auch steuerpflichtig sind. Auf Grund dieses Regel-Ausnahme-Verhältnisses verbiete sich eine Ausdehnung der Steuerbefreiung für den Bezug von Arbeitslosengeld II auf die NRW Überbrückungshilfe Plus. Dies gelte im vorliegenden Fall umso mehr, als der Kläger – neben der Überbrückungshilfe – Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. H. von 38.354 Euro erzielte und schon auf Grund der Höhe dieser Einkünfte keinen Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeld II gehabt hätte. Zuletzt erkannte der Senat auch keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG. Eine im Sinne dieser Vorschrift zu verstehende Hilfsbedürftigkeit sei insbesondere wegen des – neben der Überbrückungshilfe – erzielten Jahresgewinns von 38.354 Euro auch nicht in wirtschaftlicher Hinsicht festzustellen.

Die Entscheidung, zu welcher der Senat die Revision zugelassen hat, ist nicht rechtskräftig (Aktenzeichen beim BFH: VIII R 34/23).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 14.12.2023 zum Urteil 13 K 570/22 E vom 07.11.2023 (nrkr - BFH-Az.: VIII R 34/23)