Steuerberater

Thomas Guggemos

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Lexika

Nichtveranlagungsbescheinigung

Geringverdiener haben mit Hilfe einer sogenannten Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) die Möglichkeit, sich auch über den Sparer-Pauschbetrag von der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge befreien zu lassen.

Voraussetzung für die Beantragung ist, dass Ihr Einkommen inklusive Kapitalerträge den Grundfreibetrag nicht übersteigt. Kapitalerträge und Kursgewinne können Sie sich jedoch nur bis zu einer gewissen Grenze steuerfrei auszahlen lassen. Diese Grenze errechnet sich wie folgt: Grundfreibetrag + Sonderausgaben-Pauschbetrag + Sparer-Pauschbetrag.

Wie und wo kann eine NV-Bescheinigung beantragt werden?

Das Antragsformular besteht nur aus zwei Seiten und lässt sich leicht ausfüllen. Neben den üblichen Angaben zur Person müssen auch folgende Angaben gemacht werden:

Angaben zum voraussichtlich zu versteuernden Einkommen

  • Einkünfte aus Forst- und Landwirtschaft

  • Einkünfte aus Gewerbetrieb

  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

  • Sonstige Einkünfte

Weitere Angaben, wie zum Beispiel Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen etc.

Die Bescheinigung wird für eine maximale Geltungsdauer von drei Jahren und nur unter dem Vorbehalt des Widerrufes ausgestellt. 

Für wen lohnt sich die Nichtveranlagungsbescheinigung?

Besonders häufig liegen bei Kindern, Studenten und Rentnern die gesamten Einkünfte des Jahres unter dem Grundfreibetrag. Grund hierfür ist, dass Kinder und Studenten neben den Kapitaleinkünften oft kein weiteres steuerpflichtiges Einkommen haben.

Rentner profitieren von der Besteuerung der Renten mit dem Besteuerungsanteil, da dadurch nur ein Teil der Rente zur Einkommensteuer herangezogen wird.

Achtung: Der Besteuerungsanteil von 100 % gilt erst für Renten, die im Jahr 2040 beginnen.

Wie können Kapitalerträge ohne Abzug der Abgeltungssteuer ausgezahlt werden?

Ist nach den Angaben im Antrag nicht zu erwarten, dass Sie zur Zahlung von Einkommensteuer verpflichtet sind, können Sie die vom Finanzamt ausgestellte Nichtveranlagungsbescheinigung an Ihre Bank weiterleiten. Damit ist die Bank berechtigt, Kapitalerträge ohne Abzug der Abgeltungsteuer auszuzahlen.

Ausnahme: Bei Tafelgeschäften wird in jedem Fall Abgeltungsteuer einbehalten.

Die freigestellten Zinserträge muss das Kreditinstitut allerdings dem Bundeszentralamt für Steuern mitteilen. Somit kann das Finanzamt nachträglich prüfen, ob Sie Ihre Kapitaleinkünfte korrekt angegeben haben.

Mit Nichtveranlagungs-Bescheinigung Kapitalerträge steuerfrei auszahlen

Haben Sie außer Kapitalerträgen und Kursgewinnen keine anderen steuerpflichtigen Einnahmen, können Sie sich mithilfe der Nichtveranlagungs-Bescheinigung Kapitalerträge und Kursgewinne bis zu einer bestimmten Grenze steuerfrei auszahlen lassen. Diese Grenze errechnet sich wie folgt: Grundfreibetrag + Sonderausgaben-Pauschbetrag + Sparer-Pauschbetrag.

Das sind die Werte für 2024:

Alleinstehende

Verheiratete

Grundfreibetrag

11.604,00 €

23.208,00 €

Sonderausgaben-Pauschbetrag

36,00 €

72,00 €

Sparer-Pauschbetrag

1.000,00 €

2.000,00 €

Höchstgrenze für steuerfreie Auszahlung

12.640,00 €

25.280,00 €

Das sind die Werte für 2023:

Alleinstehende

Verheiratete

Grundfreibetrag

10.908,00 €

21.816,00 €

Sonderausgaben-Pauschbetrag

36,00 €

72,00 €

Sparer-Pauschbetrag

1.000,00 €

2.000,00 €

Höchstgrenze für steuerfreie Auszahlung

11.944,00 €

23.888,00 €

Das sind die Werte für 2022:

Alleinstehende

Verheiratete

Grundfreibetrag

10.347,00 €

20.694,00 €

Sonderausgaben-Pauschbetrag

36,00 €

72,00 €

Sparer-Pauschbetrag

801,00 €

1.602,00 €

Höchstgrenze für steuerfreie Auszahlung

11.184,00 €

22.368,00 €

Das sind die Werte für 2021:

Alleinstehende

Verheiratete

Grundfreibetrag

9.744,00 €

19.488,00 €

Sonderausgaben-Pauschbetrag

36,00 €

72,00 €

Sparer-Pauschbetrag

801,00 €

1.602,00 €

Höchstgrenze für steuerfreie Auszahlung

10.581,00 €

21.162,00 €

Das sind die Werte für 2020:

Alleinstehende

Verheiratete

Grundfreibetrag

9.408,00 €

18.816,00 €

Sonderausgaben-Pauschbetrag

36,00 €

72,00 €

Sparer-Pauschbetrag

801,00 €

1.602,00 €

Höchstgrenze für steuerfreie Auszahlung

10.245,00 €

20.490,00 €

Das sind die Werte für 2019:

Alleinstehende

Verheiratete

Grundfreibetrag

9.168,00 €

18.336,00 €

Sonderausgaben-Pauschbetrag

36,00 €

72,00 €

Sparer-Pauschbetrag

801,00 €

1.602,00 €

Höchstgrenze für steuerfreie Auszahlung

10.005,00 €

20.010,00 €

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 44a Abs. 1 Nr. 2 EStG

§ 45d Abs. 1 Nr. 4 EStG